Auch Studenten müssen AHV-Beiträge bezahlen! Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invaliden-versicherung (IV) sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) gehören zum schweizerischen Sozialversicherungssystem. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind hier versichert und müssen Beiträge bezahlen. Das gilt auch für Studenten. Der obligatorische AHV-Mindestbeitrag beträgt 455 Franken pro Jahr. Dazu kommen je nach Kanton der besuchten Ausbildungsstätte noch Verwaltungskosten von bis zu 3%. Vollzeitstudenten müssen diese Beiträge ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bezahlen.
AHV-Beträge aus Nebenjobs können verrechnet werden Erwerbstätige Studenten sind schon nach Vollendung des 17. Alters-jahres verpflichtet, AHV-Beiträge zu bezahlen. Wer als Student einen Nebenjob hat, bekommt aber ohnehin über den Arbeitgeber AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen. Diese Beiträge können mit den obligatorischen 455Franken AHV-Beitrag verrechnet werden. Auch AHV-Beiträge von weniger als 455 Franken können angerechnet werden. Die betreffenden Studenten müssen in diesem Fall nur noch die Differenz bezahlen. Deshalb ist es wichtig, alle Lohnausweise der Arbeitgeber aufzubewahren: Kopien von ihnen müssen dem Gesuch auf teilweise oder vollständige Befreiung des Mindestbeitrags beigefügt werden. Für Studenten mit einem Nebenjob ist es aber auch möglich, sich teilweise oder ganz von den geforderten 455 Franken zu befreien: Wurde vom Erwerbseinkommen bereits mehr als 455 Franken AHV-Beiträge bezahlt, entfällt die Rechnung ganz. Arbeitet man jedoch mehr als 30 Prozent, muss in die Pensionskasse eingezahlt werden.
Weitere Infos und Merkblätter sind unter www.ahv.ch erhältlich!
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